
In unserem Sitz–Studio halten wir die meisten Sitze zum Probesitzen bereit...
...damit Sie nachvollziehen können, welche Erleichterung ein orthopädisch wirksamer Sitz Ihnen bietet.


...der in Zusammenarbeit mit Orthopäden entwickelt wurde, hilft bei der optimalen objektiven Sitzauswahl sehr, gerade dann wenn die serielle Polsterung nicht ausreichend für Ihren Bedarf ist. (Hier auf einem Rollstuhl mit durch uns speziell gefertigter Packtasche.)
Kostenübernahme Bezuschussung durch BfA oder LVA und auch Berufsgenossenschaften:
RECARO Automotive–Fakten:
Bezuschussung von Fahrzeug-Sitzen durch deutsche Rentenversicherungsträger:
Wer als Versicherter, aus beruflichen Gründen, auf ein Fahrzeug angewiesen ist, hat die Möglichkeit einen orthopädisch wirksamen Fahrzeugsitz, von seiner Rentenversicherungsanstalt, z.B :
LVA Oldenburg–Bremen, Schwachhauser Heerstr. 34, 28209 Bremen, Tel.: 0421-34070
LVA Oldenburg-Bremen, Huntestr. 11, 26135 Oldenburg, Tel.: 0441-9270
LVA Hannover, Lange Weihe 2, 30880 Laatzen, Tel.: 0511-8290
BfA Bremen, Domshof 18–20, 28195 Bremen, Tel.: 0421-36520
BfA Berlin, Ruhrstr. 2, 10704 Berlin, Tel.: 030-8651
bezuschusst, bzw. ganz bezahlt zu bekommen.
Als Voraussetzung müssen dabei folgende Punkte erfüllt sein:
1. Das Fahrzeug ist zum Erreichen des Arbeitsplatzes notwendig und/oder wird als wesentliches Arbeitsmittel bei der Ausübung des Berufes eingesetzt.
2. Die Notwendigkeit eines orthopädisch wirksamen Sitzes ist medizinisch, in Form einer eindeutigen Diagnose zu begründen. Aus der ärztlichen Diagnose geht weiterhin hervor, dass der Sitz der beruflichen Rehabilitation und Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dient.
3. Die rechtliche Grundlage für die Bewilligung von Fahrzeughilfen und behinderungsbedingter Zusatz–Ausstattung – wie etwa für einen orthopädisch wirksamen Fahrzeugsitz – findet sich in der
Kraftfahrzeughilfe–Verordnung.
Die Zuschüsse werden von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), der Landesversicherungs–Anstalt (LVA), Berufsgenossenschaften sowie vom Arbeitsamt gezahlt.
Krankenkassen übernehmen keine derartigen Kosten.
Ist die Frage nach dem Kostenträger geklärt, müssen bei der entsprechenden Stelle, folgende Unterlagen eingereicht werden:
4. ausgefülltes "Formular zur Bewilligung von Kraftfahrzeughilfen bzw. behinderungsbedingter Zusatz–Ausstattungen" (Formblatt ist beim Versicherungsträger erhältlich)
5. Attest vom Facharzt mit dem Hinweis, dass zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit ein orth. wirksamer Fahrzeugsitz notwendig ist.
6. Kostenvoranschlag durch geschulten Händler (AGR, Aktion gesunder Rücken, zertifiziert), über Sitz-Konsole, Einbaukosten. Sinnvoll ist dabei der Zusatz, welcher Sitz aufgrund der Beratung und den anatomischen Gegebenheiten, welche im Meßstuhl festgestellt werden, zu empfehlen ist.
Sonderaustattungen, die aus Sicht des Versicherungsträgers nicht der beruflichen Rehabilitation dienen, werden vom Kostenträger nicht übernommen, müßten also vom Versicherten selbst getragen werden.
Bezuschussung von Fahrzeug-Sitzen durch deutsche Rentenversicherungsträger:
Wer als Versicherter, aus beruflichen Gründen, auf ein Fahrzeug angewiesen ist, hat die Möglichkeit einen orthopädisch wirksamen Fahrzeugsitz, von seiner Rentenversicherungsanstalt, z.B :
LVA Oldenburg–Bremen, Schwachhauser Heerstr. 34, 28209 Bremen, Tel.: 0421-34070
LVA Oldenburg-Bremen, Huntestr. 11, 26135 Oldenburg, Tel.: 0441-9270
LVA Hannover, Lange Weihe 2, 30880 Laatzen, Tel.: 0511-8290
BfA Bremen, Domshof 18–20, 28195 Bremen, Tel.: 0421-36520
BfA Berlin, Ruhrstr. 2, 10704 Berlin, Tel.: 030-8651
bezuschusst, bzw. ganz bezahlt zu bekommen.
Als Voraussetzung müssen dabei folgende Punkte erfüllt sein:
1. Das Fahrzeug ist zum Erreichen des Arbeitsplatzes notwendig und/oder wird als wesentliches Arbeitsmittel bei der Ausübung des Berufes eingesetzt.
2. Die Notwendigkeit eines orthopädisch wirksamen Sitzes ist medizinisch, in Form einer eindeutigen Diagnose zu begründen. Aus der ärztlichen Diagnose geht weiterhin hervor, dass der Sitz der beruflichen Rehabilitation und Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dient.
3. Die rechtliche Grundlage für die Bewilligung von Fahrzeughilfen und behinderungsbedingter Zusatz–Ausstattung – wie etwa für einen orthopädisch wirksamen Fahrzeugsitz – findet sich in der
Kraftfahrzeughilfe–Verordnung.
Die Zuschüsse werden von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), der Landesversicherungs–Anstalt (LVA), Berufsgenossenschaften sowie vom Arbeitsamt gezahlt.
Krankenkassen übernehmen keine derartigen Kosten.
Ist die Frage nach dem Kostenträger geklärt, müssen bei der entsprechenden Stelle, folgende Unterlagen eingereicht werden:
4. ausgefülltes "Formular zur Bewilligung von Kraftfahrzeughilfen bzw. behinderungsbedingter Zusatz–Ausstattungen" (Formblatt ist beim Versicherungsträger erhältlich)
5. Attest vom Facharzt mit dem Hinweis, dass zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit ein orth. wirksamer Fahrzeugsitz notwendig ist.
6. Kostenvoranschlag durch geschulten Händler (AGR, Aktion gesunder Rücken, zertifiziert), über Sitz-Konsole, Einbaukosten. Sinnvoll ist dabei der Zusatz, welcher Sitz aufgrund der Beratung und den anatomischen Gegebenheiten, welche im Meßstuhl festgestellt werden, zu empfehlen ist.
Sonderaustattungen, die aus Sicht des Versicherungsträgers nicht der beruflichen Rehabilitation dienen, werden vom Kostenträger nicht übernommen, müßten also vom Versicherten selbst getragen werden.
